Evangelische Grundschule Gotha

Mitglieder

Stand: 13.11.2011


Unser Verein zählt aktuell

328

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Die aktuell gültige Satzung unseres Fördervereins

SATZUNG des Fördervereins
"Evangelische Grundschule Gotha e.V."

Stand: 05.11.2009

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V." Der Verein hat seinen
Sitz in Gotha und wurde unter dem damaligen Namen "Förderverein Evangelische Reformschule e.V."
am 28.06.1993 unter VR 563 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Gotha (heute Amtsgericht Gotha)
eingetragen. Die Gründung erfolgte auf Bestreben der Initiativgruppe "Soziales Lernen".

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein hat das Ziel, die für die Stadt Gotha und den Landkreis Gotha entstandene
Evangelische Grundschule zu fördern. Er unterstützt das Streben dieser Schule nach einer
ganzheitlichen Bildung und Erziehung, die auf der Grundlage christlich-humanistischer Werte und
Normen die freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu lebensfrohen und lebenstüchtigen
Menschen fördert. Dazu unterstützt der Verein den Schulbetrieb organisatorisch, finanziell und
praktisch (z.B. durch Hilfe bei der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, Durchführung von
Veranstaltungen, Bereitstellung von Schul- und Informationsmaterialien). Der Verein kann auch
sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulbetriebs finanziell
unterstützen.
(3) Der Verein hat einen Sitz mit Stimmrecht im Kuratorium der Evangelischen Grundschule Gotha.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigungen
werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und diesen nachhaltig und laufend
durch Zuwendungen und Mitarbeit unterstützen wollen. Natürliche Personen müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Es werden aktive, passive, fördernde und ruhende Mitglieder unterschieden.
a) Aktive Mitglieder sind zahlende Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Passive Mitglieder sind zahlende Mitglieder, die gegenüber dem Vorstand schriftlich auf die
Teilnahme und ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verzichtet haben; der Verzicht
ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand widerruflich.
c) Mitglieder, die schriftlich gegenüber dem Vorstand die Eigenschaft als förderndes Mitglied
erklärt haben, zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag und haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; durch eine entsprechende schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand kann jederzeit die aktive Mitgliedschaft wieder aufleben.
d) Ruhende Mitglieder sind nicht zahlende Mitglieder, die ihr Interesse am Verein bekunden und
automatisch mit Schuleintritt des Kindes in die Evangelische Grundschule aktive Mitglieder
werden. Ruhende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag.
Satzung Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ableben oder durch Ausschluss aus
dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann mit einmonatiger Frist zum Ende des nächsten Monats durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den
Beschluss des Vorstands ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet dann über die Beschwerde in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung endgültig; bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Weder freiwilliger Austritt noch Ausschluss befreien von der Pflicht der Leistung von
Mitgliedsbeiträgen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied entrichtet eine Aufnahmegebühr und einen Mindestjahresbeitrag. Der
Mindestjahresbeitrag entfällt für ruhende Mitglieder. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des
vollen bzw. verminderten Mindestjahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Sofern kein
weiteres Vorstandsmitglied bestellt wurde, ist der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig
Schriftführer. Als weitere Vorstandsmitglieder können Beisitzer bestellt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden
und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
(4) An den Vorstandssitzungen kann grundsätzlich jedes Vereinsmitglied (ohne Stimm- und
Rederecht) teilnehmen, sofern der Gegenstand der Erörterung nicht der Vertraulichkeit bedarf.
Die Leitung der Evangelischen Grundschule oder ein von ihr benanntes Mitglied des
Pädagogenteams kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(5) Kann ein Beschluss einem Vorstandsmitglied selbst oder seinem Ehegatten oder einem
Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung
und der Abstimmung nicht teilnehmen. Anderenfalls ist der Beschluss unwirksam, es sei denn, es
kann ausgeschlossen werden, dass die Teilnahme an der Beratung und Abstimmung für das
Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das neben einer Anwesenheitsliste
mindestens alle Beschlüsse und Festlegungen enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu
unterschreiben.
(7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der laufenden Aufgaben im Sinne dieser Satzung
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Finanzplanung, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Mitgliederverwaltung.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
Satzung Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V.
Stand: 05.11.2009 Seite 3 von 4
(9) Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten (z.B. wiederholte unentschuldigte Abwesenheit von
Vorstandssitzungen), kann es auf Vorschlag der einfachen Mehrheit der restlichen
Vorstandsmitglieder von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, rückt ein zuvor von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmter Nachfolgekandidat für die
verbleibende Amtszeit in den Vorstand auf.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Im letzten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Auf Antrag eines Viertels der Vorstandsmitglieder oder von einem Viertel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zeitnah
einzuberufen. Den Termin bestimmt jeweils der Vorstand.
(2) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem Vorstand fordern. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Eine Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist nur nach ausdrücklicher Ankündigung unter
stichwortartiger Angabe des jeweiligen Inhalts in der Einladung zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich. Die Übertragung des
Stimmrechts eines Mitgliedes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig und bedarf
der Schriftform.
(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das neben einer Anwesenheitsliste
mindestens alle Beschlüsse und Festlegungen enthält. Im Protokoll ist festzuhalten, dass die
Einberufung der Mitgliederversammlung satzungsgemäß erfolgt ist. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist, soweit nicht weiteres in dieser Satzung geregelt ist, für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und von höchstens zwei Nachfolgekandidaten, zu
letzteren unter Festlegung der Reihenfolge
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Weitergabe von Vorschlägen und Ideen zur Verwirklichung des Vereinszwecks
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
g) Entscheidung über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3
h) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des
Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Mitglieder des Vorstandes können nicht die
Aufgabe eines Kassenprüfers wahrnehmen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist ein
schriftlicher Bericht zu fertigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vor der
Beschlussfassung über die Entlastung zu berichten.
Satzung Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V.
Stand: 05.11.2009 Seite 4 von 4

§ 10 Grundlagen der Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Verwendung von Finanzmitteln (Einnahmen und Ausgaben) ist in einem Kassenbuch
nachzuweisen. Das Kassenbuch ist so zu führen, dass den einzelnen Positionen die jeweiligen
Belege zugeordnet werden können. Bei elektronischer Führung des Kassenbuches ist monatlich
ein Kassenabschluss auszudrucken, vom Schatzmeister abzuzeichnen und zu den
Kassenunterlagen zu nehmen.
(3) Entstehen einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Vereinsmitglied bei der Erfüllung eines
vom Vorstand erteilten Auftrages Kosten, so werden diese gegen Vorlage der Belege beim
Schatzmeister erstattet (Telefon, Porto, Barauslagen usw.). Fahrkosten sollen nur in besonderen
Ausnahmefällen erstattet werden; hierüber entscheidet der Vorstand.
(4) Alle Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie die Berichte der
Kassenprüfer sind beim Vorstand zu archivieren. Nach Ablauf von zehn Jahren können die
Unterlagen vernichtet werden, soweit es nicht Protokolle zu Satzungsänderungen betrifft.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen
an den Förderverein Integrative Reformschule Gotha e.V. Das Vermögen ist von diesem für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke einzusetzen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde von
der Mitgliederversammlung unter Aufhebung der Satzung vom 18. März 1993 am 5. November 2009
beschlossen.