Mitglieder
Stand: 13.11.2011
Unser Verein zählt aktuell
328
Mitglieder!
hier folgt schnell Information!
Die aktuell gültige Satzung unseres Fördervereins
SATZUNG des
Fördervereins
"Evangelische Grundschule Gotha
e.V."
Stand: 05.11.2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein Evangelische
Grundschule Gotha e.V." Der Verein hat seinen
Sitz in Gotha und wurde unter dem damaligen Namen
"Förderverein Evangelische Reformschule e.V."
am 28.06.1993 unter VR 563 in das Vereinsregister des Kreisgerichts
Gotha (heute Amtsgericht Gotha)
eingetragen. Die Gründung erfolgte auf Bestreben der
Initiativgruppe "Soziales Lernen".
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein hat das Ziel, die für die Stadt Gotha und den
Landkreis Gotha entstandene
Evangelische Grundschule zu fördern. Er unterstützt das
Streben dieser Schule nach einer
ganzheitlichen Bildung und Erziehung, die auf der Grundlage
christlich-humanistischer Werte und
Normen die freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu
lebensfrohen und lebenstüchtigen
Menschen fördert. Dazu unterstützt der Verein den
Schulbetrieb organisatorisch, finanziell und
praktisch (z.B. durch Hilfe bei der Ausgestaltung der
Räumlichkeiten, Durchführung von
Veranstaltungen, Bereitstellung von Schul- und
Informationsmaterialien). Der Verein kann auch
sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler im Rahmen
des Schulbetriebs finanziell
unterstützen.
(3) Der Verein hat einen Sitz mit Stimmrecht im Kuratorium der
Evangelischen Grundschule Gotha.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche oder
juristische Person oder Personenvereinigungen
werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und
diesen nachhaltig und laufend
durch Zuwendungen und Mitarbeit unterstützen wollen.
Natürliche Personen müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Es werden aktive, passive, fördernde und ruhende
Mitglieder unterschieden.
a) Aktive Mitglieder sind zahlende Mitglieder mit Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
b) Passive Mitglieder sind zahlende Mitglieder, die gegenüber
dem Vorstand schriftlich auf die
Teilnahme und ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
verzichtet haben; der Verzicht
ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand widerruflich.
c) Mitglieder, die schriftlich gegenüber dem Vorstand die
Eigenschaft als förderndes Mitglied
erklärt haben, zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag und
haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; durch eine entsprechende
schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand kann jederzeit die aktive
Mitgliedschaft wieder aufleben.
d) Ruhende Mitglieder sind nicht zahlende Mitglieder, die ihr
Interesse am Verein bekunden und
automatisch mit Schuleintritt des Kindes in die Evangelische
Grundschule aktive Mitglieder
werden. Ruhende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
(3) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu
stellenden Aufnahmeantrag.
Satzung Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch
Ableben oder durch Ausschluss aus
dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann mit einmonatiger Frist zum Ende
des nächsten Monats durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
erfolgen.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund vom Vorstand
beschlossen werden. Gegen den
Beschluss des Vorstands ist innerhalb eines Monats Beschwerde an
die Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet dann über die Beschwerde in
der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung endgültig; bis dahin ruhen die Rechte
des Mitglieds.
(4) Weder freiwilliger Austritt noch Ausschluss befreien von der
Pflicht der Leistung von
Mitgliedsbeiträgen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied entrichtet eine Aufnahmegebühr und einen
Mindestjahresbeitrag. Der
Mindestjahresbeitrag entfällt für ruhende Mitglieder.
Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des
vollen bzw. verminderten Mindestjahresbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er
wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen
Schatzmeister. Sofern kein
weiteres Vorstandsmitglied bestellt wurde, ist der stellvertretende
Vorsitzende gleichzeitig
Schriftführer. Als weitere Vorstandsmitglieder können
Beisitzer bestellt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden
und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
(4) An den Vorstandssitzungen kann grundsätzlich jedes
Vereinsmitglied (ohne Stimm- und
Rederecht) teilnehmen, sofern der Gegenstand der Erörterung
nicht der Vertraulichkeit bedarf.
Die Leitung der Evangelischen Grundschule oder ein von ihr
benanntes Mitglied des
Pädagogenteams kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen.
(5) Kann ein Beschluss einem Vorstandsmitglied selbst oder seinem
Ehegatten oder einem
Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad
(§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen natürlichen oder
juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil
bringen, so darf es an der Beratung
und der Abstimmung nicht teilnehmen. Anderenfalls ist der Beschluss
unwirksam, es sei denn, es
kann ausgeschlossen werden, dass die Teilnahme an der Beratung und
Abstimmung für das
Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu
führen, das neben einer Anwesenheitsliste
mindestens alle Beschlüsse und Festlegungen enthält. Das
Protokoll ist vom Protokollführer zu
unterschreiben.
(7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der laufenden Aufgaben im Sinne dieser
Satzung
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der
Tagesordnung
c) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
d) Finanzplanung, Buchführung, Erstellen des
Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
Mitgliederverwaltung.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB durch je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
Satzung Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V.
Stand: 05.11.2009 Seite 3 von 4
(9) Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten (z.B.
wiederholte unentschuldigte Abwesenheit von
Vorstandssitzungen), kann es auf Vorschlag der einfachen Mehrheit
der restlichen
Vorstandsmitglieder von einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit
aus, rückt ein zuvor von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmter
Nachfolgekandidat für die
verbleibende Amtszeit in den Vorstand auf.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Im letzten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Auf Antrag eines Viertels der Vorstandsmitglieder oder von
einem Viertel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zeitnah
einzuberufen. Den Termin bestimmt jeweils der Vorstand.
(2) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich und unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand.
Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies mindestens fünf stimmberechtigte
Mitglieder bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem Vorstand
fordern. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Eine Beschlussfassung
über die Änderung der
Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist nur nach
ausdrücklicher Ankündigung unter
stichwortartiger Angabe des jeweiligen Inhalts in der Einladung
zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen
ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Satzungsänderungen und
bei Auflösung des Vereins ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich.
Die Übertragung des
Stimmrechts eines Mitgliedes auf ein anderes stimmberechtigtes
Mitglied ist zulässig und bedarf
der Schriftform.
(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das neben einer Anwesenheitsliste
mindestens alle Beschlüsse und Festlegungen enthält. Im
Protokoll ist festzuhalten, dass die
Einberufung der Mitgliederversammlung satzungsgemäß
erfolgt ist. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist, soweit nicht weiteres in dieser
Satzung geregelt ist, für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und von höchstens zwei
Nachfolgekandidaten, zu
letzteren unter Festlegung der Reihenfolge
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der
Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Weitergabe von Vorschlägen und Ideen zur Verwirklichung des
Vereinszwecks
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der
Aufnahmegebühr
g) Entscheidung über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3
h) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre
zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des
Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht die
Aufgabe eines Kassenprüfers wahrnehmen. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist ein
schriftlicher Bericht zu fertigen und in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vor der
Beschlussfassung über die Entlastung zu berichten.
Satzung Förderverein Evangelische Grundschule Gotha e.V.
Stand: 05.11.2009 Seite 4 von 4
§ 10 Grundlagen der Geschäftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Verwendung von Finanzmitteln (Einnahmen und Ausgaben) ist
in einem Kassenbuch
nachzuweisen. Das Kassenbuch ist so zu führen, dass den
einzelnen Positionen die jeweiligen
Belege zugeordnet werden können. Bei elektronischer
Führung des Kassenbuches ist monatlich
ein Kassenabschluss auszudrucken, vom Schatzmeister abzuzeichnen
und zu den
Kassenunterlagen zu nehmen.
(3) Entstehen einem Vorstandsmitglied oder einem anderen
Vereinsmitglied bei der Erfüllung eines
vom Vorstand erteilten Auftrages Kosten, so werden diese gegen
Vorlage der Belege beim
Schatzmeister erstattet (Telefon, Porto, Barauslagen usw.).
Fahrkosten sollen nur in besonderen
Ausnahmefällen erstattet werden; hierüber entscheidet der
Vorstand.
(4) Alle Protokolle der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen sowie die Berichte der
Kassenprüfer sind beim Vorstand zu archivieren. Nach Ablauf
von zehn Jahren können die
Unterlagen vernichtet werden, soweit es nicht Protokolle zu
Satzungsänderungen betrifft.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
Vermögen
an den Förderverein Integrative Reformschule Gotha e.V. Das
Vermögen ist von diesem für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
einzusetzen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde von
der Mitgliederversammlung unter Aufhebung der Satzung vom 18.
März 1993 am 5. November 2009
beschlossen.

